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Praktikanten einstellen: Was du als Arbeitgeber wissen musst [2025]
Du willst Praktikant:innen beschäftigen, willst dich aber nochmal informieren, welche Besonderheiten es gibt?
Von der Anmeldung über das Gehalt bis hin zum Zeugnis – in unserer Checkliste für Arbeitgeber erfährst du, welche gesetzlichen Regelungen gelten, welche Rechte und Pflichten du als Arbeitgeber hast und worauf du achten musst.
Warum solltest du Praktikant:innen beschäftigen?
„Praktikant:innen lohnen sich nicht." Ein häufiges Argument für diese Aussage ist, dass der Ertrag den Aufwand nicht rechtfertigen würde.
Was sich aber auf jeden Fall lohnt: sich damit auseinanderzusetzen, Praktikant:innen zu beschäftigen – denn in den meisten Fällen profitieren Unternehmen von Praktikant:innen, auch wenn sie nur ein paar Monate im Unternehmen sind:
- Du lernst neue Perspektiven kennen und eingefahrene Prozesse zu hinterfragen.
- Du bekommst ehrliches Feedback in Bezug auf deine Attraktivität als Arbeitgeber.
- Praktikant:innen sind flexibel einsetzbar und können je nach Interesse vielfältige Projekte begleiten.
- Überzeugt das Unternehmen im Praktikum, wird das Unternehmen bei Freunden und Familie weiterempfohlen.
Hinzu kommt, dass du dein Recruiting damit erweitern kannst.
94% der Unternehmen antworten auf die Frage, weshalb sie Praktika anbieten, dass sie damit die Mitarbeitendengewinnung und Nachwuchsbindung unterstützen – denn Praktikant:innen sind die Arbeits- und Führungskräfte von morgen.
Sieh das Praktikum daher einfach als eine Art langes Vorstellungsgespräch, denn du kannst aktiv nach zukünftigen Mitarbeitenden Ausschau halten und dir einen Talentpool mit interessanten Kandidat:innen aufbauen.
Das rechnet sich auch. Denn Praktikant:innen empfehlen ein Unternehmen, in dem sie ein Praktikum absolviert haben, häufig weiter. Zudem bewerben sie sich oft bei ihrem Arbeitgeber erneut, wenn es um den Berufseinstieg geht.
Die Arbeitgeberqualität ist dabei jedoch von entscheidender Bedeutung.
Laut dem Future Talents Report 2023, bei dem knapp 3.000 Praktikant:innen nach ihren Erfahrungen gefragt wurden, ist das der entscheidende Grund, sich bei einem Arbeitgeber erneut zu bewerben.
Auf einer Skala von 0 (=unzufrieden) bis 5 (=sehr zufrieden) wurde die Arbeitgeberqualität 2023 mit 4,04 bewertet.
Auf die Arbeitgeberqualität hat laut dem Report vor allem das Verhalten der Führungskräfte einen starken Einfluss – das Gehalt wiederum einen recht geringen.
Die Möglichkeit, aus dem Homeoffice zu arbeiten oder ihre Arbeitszeit flexibel einteilen zu können, führt ebenfalls dazu, dass die Arbeitgeberqualität und Zufriedenheit der Praktikant:innen steigt.
Du solltest also unbedingt darauf achten, dich als Arbeitgeber positiv darzustellen und deine Arbeitgeberqualität zu erhöhen – denn dadurch gewinnst du qualifizierte Arbeitskräfte und die Führungskräfte von morgen.
<div class="blog_primary-box"><p><strong>Tipp:</strong> Ähnliche Vorteile hast du, wenn du Studierende langfristig beschäftigst, beispielsweise als Werkstudierende. Die Besonderheiten bei Werkstudierenden haben wir in separaten Beiträgen für dich zusammengefasst: Sowohl wie du <a href="https://arbeitgeber.campusjaeger.de/hr-blog/werkstudenten-finden" target="_blank">Werkstudierende für dein Unternehmen findest</a> als auch wie ein <a href="https://arbeitgeber.campusjaeger.de/hr-blog/werkstudentenvertrag-muster" target="_blank">Werkstudierendenvertrag</a> aussieht. </p></div>
Wer darf Praktikant:innen einstellen?
Wenn du ein Praktikum anbieten willst, musst du als Arbeitgeber keine besonderen Voraussetzungen erfüllen.
Denn anders als für Ausbildungen gibt es für Praktika keine gesetzlichen Regelungen, was die Qualifikationen und Ansprüche an einen Betrieb angeht. Um einen Ausbilderschein oder Ähnliches musst du dich also nicht kümmern.
Das heißt, dass prinzipiell jedes Unternehmen – vom Freiberufler:innen bis zum internationalen Konzern – problemlos Praktikant:innen einstellen kann.
Denn bei einem Praktikum geht es in erster Linie darum, dass Studierende und Schüler:innen etwas lernen, Berufserfahrung sammeln und sich beruflich orientieren können.
Freiwilliges Praktikum, Pflichtpraktikum & Orientierungspraktikum
Grundsätzlich lassen sich freiwillige Praktika und Pflichtpraktika voneinander unterscheiden.
Diese Unterscheidung ist wichtig, da je nach Art des Praktikums unterschiedliche Rechte und Pflichten für dich als Arbeitgeber entstehen. So unterscheiden sich beispielsweise Rahmenbedingungen wie Dauer, Gehalt und Urlaub.
Bei Pflichtpraktika steht der Ausbildungszweck im Vordergrund. Sie sind meist fester Bestandteil der Ausbildung und durch Schule, Ausbildung oder auch Studium vorgegeben.
So wird von Studierenden gegebenenfalls erwartet, dass sie als Voraussetzung für ein Studium ein Praktikum oder während des Studiums ein Praxissemester im entsprechenden Bereich absolvieren.
Die Praktika sind in der Regel mit Vorgaben bezüglich Dauer, Arbeitszeit und Aufgabenbereich verbunden. Außerdem sind Pflichtpraktika unabhängig von der Dauer nicht mindestlohnpflichtig.
Freiwillige Praktika fallen hingegen unter das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Sie werden meistens während des Studiums absolviert, beispielsweise in den Semesterferien oder in Urlaubssemestern.
Da sie der beruflichen Orientierung dienen, werden sie auch als Orientierungspraktika bezeichnet. Bis zu einer Dauer von drei Monaten sind sie nicht mindestlohnpflichtig. Längere Praktika sind ab dem ersten Tag mindestlohnpflichtig.
<div class="blog_primary-box"><p>Freiwillige Praktika können auch nach dem Bachelorabschluss gemacht werden, um beispielsweise die Zeit zum Masterstudium zu überbrücken. Es handelt sich aber <strong>nicht um ein Orientierungspraktikum</strong>, da bereits ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wurde. Darauf solltest du achten, denn solche Praktika sind in der Regel <strong>ab dem ersten Tag mindestlohnpflichtig</strong>.</p><p>Steht das Praktikum inhaltlich jedoch nicht in Zusammenhang mit dem vorherigen Studium, sondern dient der Umorientierung, kann wiederum auf ein Orientierungspraktikum geschlossen werden. In solchen Fällen sind die konkreten Gegebenheiten zu berücksichtigen, die häufig Auslegungssache sind. Bei der <a href="https://www.bmas.de/DE/Service/Kontakt/Buergertelefon/buergertelefon.html" target="_blank">Mindestlohn-Hotline</a> des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erhältst du Auskunft: 030 60 28 00 28</p></div>
Sonderfall: Schülerpraktikum
Ein Schülerpraktikum gehört in der schulischen Ausbildung mittlerweile zum Pflichtprogramm.
Ein wirtschaftlicher Mehrwert für das Unternehmen ergibt sich daraus selten, meist schauen die Praktikant:innen den Mitarbeitenden nur über die Schulter und hospitieren. Das hilft Schüler:innen, das Berufsleben kennenzulernen und sich in der Berufswelt zu orientieren.
Das heißt aber nicht, dass ein Schülerpraktikum keine Vorteile für dich hat: Du machst das Unternehmen bei der jüngeren Generation bekannt, findest potenzielle Azubis und kannst dir das Feedback einer jungen Zielgruppe einholen.
Was es bei Zeit und Dauer von Schülerpraktika zu beachten gibt, unterscheidet sich je nach Landesrecht und Schulordnung, da Bildung Sache der einzelnen Bundesländer ist. Es sind allerdings auch freiwillige Praktika möglich, zum Beispiel in den Sommerferien.
Grundsätzlich gelten dann dieselben Unterschiede zwischen freiwilligem Praktikum und Pflichtpraktikum wie auch bei Studierenden. So erhalten auch Schüler:innen einen Lohn für das Praktikum, sofern es sich um ein freiwilliges handelt (Mindestlohn aber nur, wenn der Praktikant oder die Praktikantin über 18 Jahre alt ist oder eine Berufsausbildung hat).
Das Schülerpraktikum kann an kontinuierlichen Praxistagen, innerhalb eines Blockpraktikums oder durch eine Kombination dieser beiden Modelle abgeleistet werden.
Diese Arten von Schülerpraktika gibt es:
- berufsorientierendes Schülerpraktikum
- freiwilliges Ferienpraktikum
- Fachpraktikum
- regelmäßige Praxistage
Praktikum für ausländische Studierende
Wenn du ausländische Studierende als Praktikant:innen einstellen willst, musst du folgende Aspekte als Arbeitgeber beachten:
Grundsätzlich haben Staatsangehörige aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit.
Das bedeutet, dass du grundsätzlich bei Praktikant:innen aus europäischen Ländern dieselben Regelungen beachten musst wie bei deutschen. Dank der Europäischen Gemeinschaft besteht also kein erhöhter bürokratischer Aufwand.
Aber auch bei ausländischen Praktikant:innen musst du darauf achten, ob es sich um ein Pflichtpraktikum oder ein freiwilliges Praktikum handelt.
Anders ist das bei Nicht-EU Ausländer:innen. Für ein Praktikum in Deutschland brauchen sie eine studentische Arbeitserlaubnis und ein Visum.
Wichtig: Erst nachdem die Studierenden ein konkretes Praktikum gefunden haben, kann eine studentische Arbeitserlaubnis bei der zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) beantragt werden.
Die ZAV erteilt eine studentische Arbeitserlaubnis bei:
- Studierenden mit ausländischer Staatsangehörigkeit, bei denen das Praktikum im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Fachstudium steht (Pflichtpraktikum).
- Studierenden, die zum Zeitpunkt des Praktikums an einer ausländischen Hochschule eingeschrieben sind und mindestens 4 Fachsemester erfolgreich absolviert haben.
Bei ausländischen Mitarbeitenden gibt es noch weitere Regelungen, die du beachten musst.
Vorsicht vor dem Scheinpraktikum
Was genau ein Praktikum ist, ist gesetzlich nicht näher definiert.
Klar ist, dass ein Ausbildungsziel verfolgt wird: Der Praktikant oder die Praktikantin soll Berufserfahrung und praktische Kenntnisse sammeln, um sich auf einen Beruf vorzubereiten und/oder die Ausbildung zu ergänzen. Die Arbeitsleistung ist hierbei nachrangig.
Daher dürfen Praktikant:innen nicht wie Arbeitnehmer:innen eingesetzt werden, ansonsten besteht ein vollwertiges Arbeitsverhältnis.
Da der typische Lohn für ein Praktikum hierfür nicht angemessen ist, werden mitunter hohe Nachzahlungen in Höhe des berufsüblichen Gehalts fällig.
Auch wenn der Vertrag als „Praktikumsvertrag” betitelt ist, ändert das nichts. Im Zweifelsfall betrachtet das Gericht die tatsächlich durchgeführten Aufgaben – nicht das, was auf dem Papier steht.
Auf der sicheren Seite bist du, wenn du zusätzlich zu dem Vertrag auch einen Ausbildungsplan erstellst, in dem du gemeinsam mit den Praktikant:innen Ziele und Aufgaben während des Praktikums festlegst.
Außerdem sollte die erbrachte Leistung reflektiert werden: Praktikumsberichte und regelmäßige Feedbackgespräche bieten sich hierfür an.
Welche Aufgaben eignen sich für Praktikant:innen?
Vielleicht hast du dich schon einmal gefragt, wie du Praktikant:innen beschäftigen kannst?
Die Antwort ist denkbar einfach:
Praktika sollen praktische Kenntnisse eines Berufs vermitteln. Dazu gehört alles, was den normalen Arbeitsalltag ausmacht.
Das heißt natürlich nicht, dass du ihn am ersten Tag zu einem Kunden oder einer Kundin schicken oder Budgetplanungen vornehmen lässt. Aber es ist ein erster Anhaltspunkt.
In den ersten Tagen geht es sowieso zunächst darum, ihnen das Unternehmen und die Produkte näher zu bringen, die Kolleg:innen vorzustellen und mit wichtiger Software und Tools vertraut zu machen.
In dieser Zeit bieten sich kleinere Tätigkeiten an, zum Beispiel Botengänge, Kopieren oder Akten sortieren. Ja, hier winkt das Klischee, aber dabei handelt es sich nun mal um tagtägliche Aufgaben, die zum Arbeitsalltag gehören und die als Einstieg in komplexere Aufgaben dienen können.
Komplexere Aufgaben sollten unbedingt folgen.
Leider werden Praktikant:innen oft mit einfachen Aufgaben abgespeist, mit denen sie vollkommen unterfordert sind. Teilweise wird das bewusst ausgenutzt, um unliebsame Aufgaben abzugeben. Das ist natürlich ein klares No-Go und kann mit einer Kündigung quittiert werden.
Manchmal passiert es aber auch, dass Praktikant:innen in Abteilungen gesetzt werden und sich niemand für sie verantwortlich fühlt. Oder ihnen wird nicht genug zugetraut.
In beiden Fällen ist es wichtig, dass du dir vorher Gedanken darüber machst, ob ihr Praktikant:innen überhaupt beschäftigen könnt und eine klare Ansprechperson existiert, an die sich Praktikant:innen wenden können.
<div class="blog_primary-box"><p><strong>Im besten Fall habt ihr gemeinsam vor dem Praktikum klare Ziele festgelegt:</strong> Welche Fähigkeiten sollen die Praktikant:innen erlernen? In welchen Projekten arbeiten sie mit? Welches gemeinsame Ziel verfolgt ihr? Pass dies an die bisherige Erfahrung (vorherige Praktika, im Bachelor, zwischen Bachelor und Master, im Master) an. </p><p><strong>Und vor allem:</strong> Trau ihm oder ihr etwas zu und übergib auch mal die Verantwortung für ein ganzes Projekt. Aber gib hierbei auch Hilfestellung, wenn es nötig ist.</p></div>
Rechte und Pflichten für Arbeitgeber
Als Arbeitgeber hast du natürlich bestimmte Rechten und Pflichte, die du erfüllen musst:
Angemessene Entlohnung im Praktikum
Freiwillige Praktika ab einer Dauer von drei Monaten fallen unter das Mindestlohngesetz (12,82 € pro Stunde, Stand: Januar 2025).
Freiwillige Praktika unter drei Monaten fallen genauso wie Pflichtpraktika (unabhängig von der Dauer) nicht unter das Mindestlohngesetz.
Das heißt: Du musst in diesen Fällen Praktikant:innen kein Gehalt zahlen. Aber du kannst – beliebig viel.
<div class="blog_primary-box"><p><strong>Wichtig:</strong> Bei freiwilligen Praktika kann jeder Tag zählen. Dauert das Praktikum auch nur einen Tag länger, oder wird das Praktikum spontan verlängert, <strong>besteht rückwirkend Anspruch auf Mindestlohn.</strong></p></div>
Behalte im Hinterkopf, dass Pflichtpraktikant:innen keine andere Wahl haben – sie müssen das Praktikum absolvieren.
Dafür müssen sie gegebenenfalls in eine andere Stadt ziehen oder einen Nebenjob aufgeben, mit dem sie ihr Studium finanzieren. Da kann es schnell eng werden.
Studierende favorisieren daher oft Praktika mit Vergütung – und die meisten Arbeitgeber vergüten Praktika.
So erhielten Pflichtpraktikant:innen 2023 durchschnittlich 1.021,60 € monatlich bei durchschnittlich 33,8 Wochenstunden. Freiwillige Praktikant:innen wiederum erhielten durchschnittlich 1.506,72 € bei durchschnittlich 34,7 Wochenstunden.
Zudem dauern Pflichtpraktika meist drei bis sechs Monate, sodass Praktikant:innen nach einer kurzen Einarbeitungsphase eigenständig Aufgaben übernehmen können und dir somit auch einen wirtschaftlichen Mehrwert bringen.
Das sollte auch durch ein Gehalt belohnt werden. Durch eine angemessene Entlohnung zeigst du, dass du die Praktikant:innen und ihre Arbeit wertschätzt.
Einer der Hauptgründe für Unternehmen, Praktikant:innen einzustellen, ist die Mitarbeitendengewinnung und Nachwuchsförderung. Eine attraktive Entlohnung ist nicht alles, aber doch wichtig, damit Praktikant:innen dein Unternehmen als attraktiven Arbeitgeber in Erinnerung behalten.
Müssen Praktikant:innen angemeldet werden?
Ob und welche Versicherungspflichten bestehen, sollte immer nochmal im Einzelfall geprüft werden, da die Regelungen hierzu recht komplex sind.
Deswegen lässt sich die Frage, ob du Praktikant:innen anmelden musst, nicht pauschal beantworten. Doch auch damit solltest du dich beschäftigen, wenn du Praktika anbieten willst.
Die Unterscheidung zwischen freiwilligem und Pflichtpraktikum ist auch in diesem Fall wichtig.
Pflichtpraktika sind zum Beispiel tendenziell ausgenommen von der Pflicht für Renten-, Pflege-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung. Zahlst du den Praktikant:innen mehr als einen bestimmten Betrag pro Monat, kann sich das allerdings schon wieder ändern.
Auch die Sozialversicherungspflicht ist abhängig davon, ob und wie viel die Praktikant:innen von dir bekommen.
Eines gilt aber auf jeden Fall: Die Praktikant:innen müssen unfallversichert sein.
Ist das Praktikum Pflicht, ist das in der Regel durch die Schule oder das Studium gegeben. Ist es freiwillig, sollten sie über das Unternehmen mitversichert sein (§ 2 SGB VII), entsprechend sollten sie der Berufsgenossenschaft gemeldet werden.
Bestehen Zweifel, lohnt es sich bei den entsprechenden Ämtern nachzufragen, ob du Praktikant:innen anmelden musst.
Wie genau funktioniert die Versicherung bei Praktikant:innen?
Wie lange dürfen Praktikant:innen arbeiten?
Die erlaubte Arbeitszeit im Praktikum ist vom Alter der Praktikant:innen abhängig.
Dabei unterscheidet das Gesetz drei Altersgruppen:
- unter 15-Jährige
- 15–17-Jährige
- Volljährige
Da Praktika im Rahmen eines Studiums meist von Volljährigen ausgeübt werden, gehen wir vor allem darauf ein.
Volljährige Praktikant:innen arbeiten in der Regel in Vollzeit.
Die Arbeitszeit entspricht meist der von festangestellten Mitarbeitenden und orientiert sich an denselben Regelungen: Sie sollte etwa 8 Stunden pro Tag, also 40 Stunden pro Woche, nicht überschreiten.
In Ausnahmefällen kann die Arbeitszeit auch auf 10 Stunden erhöht werden, wenn die Möglichkeit zum Ausgleich besteht und im Schnitt wieder 8 Stunden täglich rauskommen. Mehr als 10 Stunden Arbeit an einem Tag sind gesetzlich nicht erlaubt.
Nach 6 Stunden Arbeit haben volljährige Praktikanten Anspruch auf 30 Minuten Pause, ab 9 Stunden sind es 45 Minuten. Die Pause kann in mehrere Blöcke aufgeteilt werden, die aber jeweils mindestens 15 Minuten lang sein müssen.
Falls die Prüfungsordnung dies erlaubt, kann die Dauer eines Pflichtpraktikums entsprechend verlängert werden, wenn das Praktikum in Teilzeit ausgeübt wird, zum Beispiel von 6 Wochen auf 3 Monate bei 20 Stunden pro Woche.
Überstunden und Arbeitszeiten an Sonn- oder Feiertagen dürfen in einem freiwilligen Praktikum ausgeglichen werden. In einem Pflichtpraktikum besteht hierfür kein Anspruch.
Urlaubsanspruch von Praktikant:innen und Krankheitsfall
Auf einmal stehen die Praktikant:innen bei dir im Büro und bitten dich um Urlaub – natürlich bezahlt. Etwas überrumpelt stellst du dir erstmal die Fragen: Dürfen sie das? Und wenn ja, wie viel steht ihnen zu?
Auch der Anspruch auf Urlaub ist abhängig davon, ob das Praktikum freiwillig gemacht wird oder verpflichtend zur Ausbildung gehört.
Wenig überraschend, dass auch in diesem Fall freiwillige Praktikant:innen besser dran sind. Wie festangestellte Mitarbeitende auch, steht ihnen Urlaub zu.
Wie viel ist allerdings abhängig von der Dauer des Praktikums. Das Bundesurlaubsgesetz schreibt mindestens 24 Urlaubstage vor, das macht zwei Tage pro Monat, die Praktikant:innen bezahlt freinehmen dürfen.
Von dieser Regelung gibt es vier Ausnahmen:
- Beginnt das Praktikum nicht mit dem ersten Werktag eines Monats, sondern beispielsweise eine Woche später, entfällt der Urlaubsanspruch für den ersten Monat.
- Dauert das Praktikum maximal vier Wochen, besteht kein Anspruch. Allerdings stellt sich auch die Frage, ob ein so kurzes Praktikum beiden Seiten etwas bringt.
- Bringt der Praktikant oder die Praktikantin keinen wirtschaftlichen Mehrwert – beispielsweise, weil sie nur hospitiert haben – hat er oder sie ebenfalls keinen Urlaubsanspruch.
- Ist der Praktikant oder die Praktikantin minderjährig, besteht ein höherer Urlaubsanspruch: 30 Tage pro Jahr bei Praktikant:innen unter 16 Jahren, 27 Tage bei 16-Jährigen und 25 Tage bei 17-Jährigen.
Pflichtpraktikant:innen hingegen haben keinen Anspruch auf Urlaub, egal wie lange das Praktikum dauert. Die wenigsten Unternehmen bestehen aber darauf und gewähren zumindest ein paar freie Tage.

Husten und Schnupfen hingegen ist es egal, ob das Praktikum freiwillig oder verpflichtend ist – wer krank ist, ist krank.
Wichtig ist, dass der Ablauf der Krankmeldung geklärt ist: Bei wem sollen sich die Praktikant:innen melden? Per E-Mail oder Telefon? Willst du ein ärztliches Attest sehen? Wenn ja, wann? Am ersten Tag, nach drei Tagen oder wenn die Praktikant:innen wieder fit sind?
In einem freiwilligen Praktikum müssen die Fehltage nicht hinten drangehängt werden – außer der Praktikant oder die Praktikantin möchte das und du bist damit einverstanden.
Beim Pflichtpraktikum ist dies abhängig von der jeweiligen Prüfungsordnung. Hier kann es gut sein, dass die Fehltage nachgearbeitet werden müssen.
Probezeit im Praktikum
Grundsätzlich ist auch hier wieder die Unterscheidung zwischen freiwilligen und Pflichtpraktika wichtig.
Da bei freiwilligen Praktika das Berufsbildungsgesetz angewandt wird, ist eine ein- bis viermonatige Probezeit vorgesehen (§ 20 BBiG), die jedoch auch abgekürzt werden kann (§ 26 BBiG).
Du kannst die Probezeit dementsprechend relativ flexibel an die Gesamtdauer des Praktikums anpassen. Beispielsweise werden bei dreimonatigen Praktika oft zwei Wochen als Probezeit vereinbart.
Da Pflichtpraktikant:innen weder Arbeitnehmer:innen sind noch unter das Berufsbildungsgesetz fallen, gibt es auch keine Regelungen zur Probezeit. Am ehesten gelten die Vorgaben durch die Studienordnung. Somit kann eine Probezeit freiwillig vereinbart werden, es besteht aber keine gesetzliche Pflicht.
Kündigung während eines Praktikums
Während der Probezeit können laut § 22 des BBiG beide Seiten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ein freiwilliges Praktikum vorzeitig beenden.
Nach der Probezeit sieht es anders aus: Nur Praktikant:innen können von einem ordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen und unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist kündigen.
Die Kündigung eines Praktikums durch den Arbeitgeber hingegen ist erschwert. Da das Praktikum selbst schon zeitlich befristet ist, kannst du Praktikant:innen nur aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen.
Da ein Praktikum der Berufsbildung dient, steht nicht die Arbeitsleistung im Vordergrund. Daher ist es kein wichtiger Grund, wenn ein Praktikant oder eine Praktikantin der geforderten Arbeitsleitung nicht nachkommt.
Anders sieht es aus, wenn der Zweck der Berufsbildung gefährdet ist. Als wichtige Gründe wurden bislang anerkannt:
- häufiges Zuspätkommen und unentschuldigtes Fehlen trotz Abmahnung
- rassistisches Verhalten
- Diebstahl
- Betriebsstilllegung
So oder so muss die Kündigung in Schriftform erfolgen, also ausgedruckt und unterschrieben sein. Ist die Probezeit vorbei, müssen außerdem die Gründe für die Kündigung genannt werden.
<div class="blog_primary-box"><p><strong>Tipp:</strong> Sind beide Parteien einverstanden, kann jedes Praktikum kann mit einem Aufhebungsvertrag einvernehmlich und mit sofortiger Wirkung beendet werden. Hier findest du ein <a href="https://hire.workwise.io/hr-praxis/arbeitsrecht/aufhebungsvertrag-arbeitgeber">Muster für einen Aufhebungsvertrag</a> und alle Infos zum Inhalt.</p></div>
Für Pflichtpraktikant:innen gelten wiederum andere Regeln. Ihr besonderer Status hat zur Folge, dass sie sich nicht auf Arbeitsschutzrechte berufen können, die rechtlichen Kündigungsvorschriften treffen nicht zu.
Klar ist allerdings: Ein Pflichtpraktikum darf vom Arbeitgeber nicht ohne Grund gekündigt werden, da dies gegebenenfalls die Ausbildungszeit erheblich verlängern kann.
Damit Praktikant:innen das Praktikum nicht vorzeitig beenden, sollten auch sie einen zeitlich angemessenen Onboarding-Prozess durchlaufen und strategisch an ihre Aufgaben herangeführt werden.
Praktikumsvertrag zum Download
Weder bei freiwilligen Praktika noch bei Pflichtpraktika sind schriftliche Verträge gesetzlich vorgeschrieben.
Ausnahme sind freiwillige Praktika, die länger als 3 Monate dauern, also unter das Mindestlohngesetz fallen. Hier greift dann die Nachweispflicht (§ 2 NachwG), die einen schriftlichen Vertrag erfordert.
Werkstudierden benötigen übrigens auch immer einen Werkstudierendenvertrag.
Aber: Ein Praktikum ohne einen Praktikumsvertrag ist nur bedingt sinnvoll.
Besser ist es, wenn ihr im Vorfeld gemeinsam darüber sprecht, klare Rahmenbedingungen festlegt und diese schriftlich festhaltet.
Denn gerade da es keine gesetzliche Verpflichtung dazu gibt, ist der Vertrag die wichtigste Grundlage, falls es während des Praktikums zu Meinungsverschiedenheiten kommt.
Und Pflichtpraktikant:innen müssen der Hochschule gegebenenfalls auch einen Vertrag als Bestätigung über das Praktikum vorlegen.
Wichtigste Bestandteile des Vertrages sind:
- Name und Anschrift der beiden Parteien
- Ausbildungs- und Lernziele des Praktikums (freiwilliges oder Pflichtpraktikum?)
- Beginn und Dauer des Praktikums
- die tägliche/wöchentliche Arbeitszeit
- der Arbeitsort
- Höhe der Vergütung (insbesondere bei Mindestlohnpflicht)
- Höhe des Urlaubsanspruchs
- Probezeit und Kündigungsfristen
- gegebenenfalls Geheimhaltungsvereinbarungen
Lade dir jetzt den Praktikumsvertrag als Vorlage herunter:
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Praktikumszeugnis und Praktikumsbescheinigung
Das Zeugnis für ein Praktikum beinhaltet alles, was für gewöhnlich in einem qualifiziertem Arbeitszeugnis steht. Freiwillige Praktikant:innen haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, egal wie lang das Praktikum gedauert hat.
Bei Pflichtpraktika reicht prinzipiell eine Praktikumsbescheinigung, die für die Hochschule gedacht ist. Aus dieser muss auf jeden Fall die Dauer und das Tätigkeitsprofil hervorgehen, gegebenenfalls sind noch weitere Angaben nötig. Das muss im Einzelfall mit den Praktikant:innen geklärt werden.
Bedenke auch hierbei, dass du für ein Pflichtpraktikum zwar kein Arbeitszeugnis erstellen musst, es für dich aber kaum Mehraufwand bedeutet – während es dem Praktikant:innen bei späteren Bewerbungen enorm helfen kann.
Damit zeigst du deine Wertschätzung gegenüber den Praktikant:innen und erhöhst auch deine Arbeitgeberattraktivität.
Lade dir jetzt das Muster für die Praktikumsbescheinigung herunter und reduziere deinen Aufwand:
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Praktikant:innen finden leicht gemacht
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