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Werkstudentenvertrag: Muster als Download & Infos

Melanie Rakhman
 • 
Aktualisiert am 
16.4.2024
Werkstudentenvertrag: Muster als Download & Infos
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Werkstudentenvertrag: Muster als Download & Infos

Werkstudent:innen sind eine Bereicherung für jedes Unternehmen – sie sind flexibel einsetzbar, können eigenständig arbeiten und lassen sich früh als Nachwuchstalente ans Unternehmen binden.

Welche Besonderheiten du beim Werkstudentenvertrag beachten musst, erfährst du hier.

Was sind überhaupt Werkstudierende?

Werkstudent:innen sind Studierende, die neben ihrem Studium einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Das Studium muss dabei aber im Vordergrund stehen.

Daher gibt es auch zwei maßgebliche Regelungen, die im Werkstudentenvertrag festgehalten werden müssen:

  1. Zum einen müssen Werkstudent:innen an einer Hochschule immatrikuliert sein, während sie der Beschäftigung nachgehen.
  2. Zum anderen darf die wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit 20 Stunden nicht überschreiten. In der vorlesungsfreien Zeit sind aber auch mehr möglich.

Darum solltest du Werkstudent:innen anstellen

Als Werkstudierende haben Studierende die Möglichkeit, sich ihr Studium zu finanzieren und gleichzeitig Berufserfahrung zu sammeln.

Aber auch du profitierst davon: Du kannst Nachwuchskräfte identifizieren und für dein Unternehmen gewinnen. Zudem sorgen Werkstudent:innen durch ihre Nähe zur Uni für frischen Wind und neue Ideen. Und vielleicht kommt es nach dem absolvierten Studium sogar zu einem Einstieg als Vollzeitkraft in dein Unternehmen.

Deine Vorteile in der Übersicht:

  • früh junge Talente für dein Unternehmen gewinnen und sie zu binden
  • sie sind flexibel einsetzbar
  • Stichwort Mitarbeiterempfehlung: sie können das Unternehmen insbesondere an Absolvent:innen weiterempfehlen
  • Übernahme im Unternehmen nach dem Studium möglich
  • neue Ideen und frischer Wind im Unternehmen
Überzeugt? So kannst du Werkstudierende ganz einfach finden.

Werkstudentenvertrag: Der Arbeitsvertrag nur für Studierende

Der Vertrag für die studentische Hilfskraft ist dem Standardarbeitsvertrag sehr ähnlich. Denn auch Werkstudent:innen unterliegen den gewöhnlichen arbeitsrechtlichen Regelungen – eine Ausnahme stellt jedoch der Praktikumsvertrag dar.

Daher sind nur kleine Änderungen notwendig und du kannst dich an unserem Muster für einen Arbeitsvertrag orientieren.

Die wichtigsten Unterschiede zu regulären Arbeitnehmer:innen sind:

  • Werkstudierende müssen als Vollzeitstudierende immatrikuliert sein
  • die Arbeitszeit darf 20 Stunden/Woche während der Vorlesungszeit nicht überschreiten
  • Werkstudent:innen sind versicherungsfrei in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
  • Achtung: bei Werkstudierenden werden reguläre Beiträge für die Rentenversicherung fällig

Unser Muster für einen Werkstudentenvertrag kann dir als Vorlage dienen. Achte aber darauf, ihn an den wichtigen Stellen anzupassen, damit keine Unklarheiten entstehen.

Diese Stellen musst du anpassen:

  • Dauer der Probezeit
  • Beschreibung der Aufgaben und des Tätigkeitsbereichs
  • Lohn, Arbeitszeit und Urlaubsanspruch
  • ggf. Befristung oder z.B. das Arbeitsverhältnis an den Status als Student:in koppeln

Muster Werkstudentenvertrag im Wortlaut

<div class="blog_white-box"><p><em>// Möchtest du dieses Muster verwenden, empfehlen wir dir unbedingt zu prüfen, welche Bestimmungen du übernehmen willst und entsprechend Anpassungen und Ergänzungen vorzunehmen. Gegebenenfalls solltest du hierzu einen Anwalt hinzuziehen. //</em></p><h3 style="text-align: center;">Werkstudentenvertrag</h3><p>Zwischen <b>*Unternehmensname und Adresse*</b></p><p style="text-align: center;">  – im Folgenden Arbeitgeber oder <b>*Unternehmensname*</b> genannt – </p><p>und Herrn/Frau *<b>Vorname Nachname*</b></p><p style="text-align: center;">– im Folgenden Arbeitnehmer genannt – </p><p style="text-align: center;">– im Folgenden gemeinschaftlich die Vertragspartner genannt –</p><p></p><p>wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:</p><h3 style="text-align: center;">§1 Vertragsgegenstand</h3><ol><li>Der Arbeitsvertrag beginnt am <b>01.01.2020</b>. Der Arbeitnehmer wird im Unternehmensbereich „<b>Marketing</b>“ beschäftigt.</li><li>Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmer direkt der Geschäftsleitung unterstellt.</li><li>Der Arbeitgeber behält sich vor, das Aufgabengebiet des Arbeitnehmers zu erweitern oder zu beschränken.</li></ol><h3 style="text-align: center;">§2 Status als Werkstudent</h3><p>Das Arbeitsverhältnis ist an die Bedingung geknüpft, dass der Arbeitnehmer als Vollzeitstudent immatrikuliert ist und seine letzte Prüfungsleistung noch nicht erbracht hat. Der Arbeitnehmer bestätigt, dass dies der Fall ist und er den Arbeitgeber sofort informiert, wenn sich sein beruflicher Status ändert.</p><p>Um den Status als Werkstudent zu erfüllen, wird außerdem vereinbart, dass der Werkstudent während der Studienzeit maximal 20 Stunden pro Woche arbeitet. Diese Arbeitszeit kann auf bis zu 40 Stunden pro Woche in den Semesterferien erhöht werden (siehe § 4 Vergütung).</p><h3 style="text-align: center;">§3 Probezeit und Kündigung</h3><ol><li>Die ersten sechs Monate nach Dienstaufnahme gelten als Probezeit. Während dieser Zeit können beide Vertragspartner das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.</li><li>Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ist die Kündigung ausgeschlossen.</li><li>Der Arbeitgeber ist im Falle der Kündigung berechtigt, den Arbeitnehmer ohne Angabe der Gründe und unter Weitergewährung der vertraglichen Bezüge zu beurlauben.</li></ol><h3 style="text-align: center;">§4 Vergütung</h3><ol><li>Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Vergütung in Höhe von brutto <b>xxx Euro</b> / einen Stundenlohn von<b> xx Euro</b>. </li><li>Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt maximal 20 Stunden. Während der vorlesungsfreien Zeit kann die Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden pro Woche erhöht werden.</li><li>Die Abrechnung von Dienstreisen erfolgt nach den bei dem Arbeitgeber geltenden gesetzlichen und betrieblichen Regelungen.</li><li>Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, jede Änderung der steuerlichen bzw. versicherungsrechtlichen Verhältnisse dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.</li><li>Die Überweisung des Arbeitsentgelts erfolgt auf folgendes Konto:<br /> Name des Kontoinhabers:<br /> Name der Bank:<br /> IBAN:<br /> BIC:</li></ol><h3 style="text-align: center;">§4 Krankheit</h3><ol><li>Bei Arbeitsverhinderung ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Gründe und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Im Krankheitsfall von mehr als drei Tagen Dauer muss dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit schriftlich (vorab gerne per E-Mail) – spätestens am darauffolgenden Tag - vorgelegt werden. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG. </li><li>Im Falle einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung wird das Gehalt sechs Wochen weitergezahlt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit – über die 6 Wochen hinaus – ist ebenfalls eine ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit stets schriftlich vorzulegen. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG.</li></ol><h3 style="text-align: center;">§5 Urlaub</h3><ol><li>Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub von derzeit 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr – ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche. Bei einer durchschnittlichen <b>xx-Tage-Woche</b> besteht ein anteiliger Urlaubsanspruch von <b>xx Arbeitstage</b>n.</li><li>Bei der Festlegung des Urlaubs werden die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigt, soweit sie mit den betrieblichen Belangen vereinbar sind. </li><li>Urlaub dient der Erhaltung der Gesundheit und ist in dem Jahr des Anspruchs zu nehmen.</li></ol><h3 style="text-align: center;">§6 Nebenbeschäftigung</h3><p>Der Arbeitnehmer erklärt, dass er zurzeit kein weiteres Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber hat. Falls ein solches zusätzlich aufgenommen wird, ist dies unverzüglich anzuzeigen.</p><h3 style="text-align: center;">§7 Arbeitsergebnis</h3><p>Sämtliche Rechte an und aus allen von in Erfüllung des Arbeitsvertrages erstellten Computerprogrammen, Dokumentationen und sonstigen Unterlagen und Ergebnissen stehen dem Arbeitgeber zur ausschließlichen Nutzung zu. Für Erfindungen und Verbesserungsvorschläge gilt das Arbeitnehmer-Erfindungsgesetz.</p><h3 style="text-align: center;">§8 Geheimhaltung</h3><ol><li>Über dienstliche Angelegenheiten, die dem Arbeitnehmer bekannt sind oder werden und an denen ein erkennbares Interesse des Arbeitgebers besteht, bewahren Sie während der Dauer und nach Beendigung des Arbeitsvertrages Verschwiegenheit gegenüber jedermann. </li><li>Soweit andere Arbeitnehmer des Arbeitgebers nicht befugt sind, Kenntnis von solchen Angelegenheiten zu erhalten, besteht die Pflicht der Verschwiegenheit diesen gegenüber ebenso. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt insbesondere auch für alle Informationen und Unterlagen, die dem Arbeitgeber von Kunden zur Verfügung gestellt werden.</li></ol><h3 style="text-align: center;">§9 Rückgabe von Firmeneigentum</h3><ol><li>Die übergebenen Geschäftspapiere, Akten, Schlüssel, Bücher, Pläne, Zeichnungen, Muster, Datenträger und Kopien davon, Notizen, Abbildungen und sonstige Arbeitsmittel bleiben Eigentum des Arbeitgebers und sind jederzeit auf Verlangen, spätestens bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses, auszuhändigen. Das gleiche gilt für Abschriften, Fotokopien, eigene oder fremde Aufzeichnungen.</li><li>Ausgenommen sind Anmeldungsunterlagen über Patente und Gebrauchsmuster, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber übergeben, und in denen dieser als Erfinder benannt wurde.</li></ol><h3 style="text-align: center;">§10 Verfall-/Ausschlussfristen</h3><p>Die Vertragsparteien müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von <b>drei Monaten</b> nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend machen und im Falle der Ablehnung durch die Gegenseite innerhalb von weiteren drei Monaten einklagen.</p><p>Andernfalls erlöschen sie. Für Ansprüche aus unerlaubter Handlung verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.</p><h3 style="text-align: center;">§11 Vertraulichkeit, Änderungen und Ergänzungen</h3><p>Die vereinbarten Vertragsbedingungen sind grundsätzlich vertraulich zu behandeln. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen, wie auch alle Willenserklärungen, die diesen Vertrag betreffen – insbesondere solche, die Ansprüche aus diesem Vertrag geltend machen – zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. </p><p>Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.</p><p>Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, dem Arbeitgeber unverzüglich über Veränderungen der persönlichen Verhältnisse wie Familienstand, Kinderzahl, Adresse, Mitteilung zu machen.</p></div>

Werkstudentenvertrag: Muster zum Download

Du willst den Mustervertrag für Werkstudierende direkt ausdrucken oder lieber vorher noch überarbeiten?

Gerne schicken wir dir den Vertrag als PDF und Word-Datei zu. Fülle dazu folgendes Formular aus und wir senden dir beide Dateien direkt an deine E-Mail-Adresse:

<iframe allowfullscreen="" frameborder="0" height="900" scrolling="auto" src="https://ec9eaaf3.sibforms.com/serve/MUIFAGjBtHDPZBn1m5Fxf5DHFuMs6RbSdW0n11opZN1ne6NevbnAkHU0U5VAHGtHqqsXkyGvRLJfDLXpD4zPdAGI068A-SYRuDDkHNpemxOPAcLVq_qNIiupOoWjuf38TDTVNvxq1NT7ltdM3yBloAFVyPTJcIEH1JLDIdC5rwUeuFSHzVSP5xswm3f2A_I2e4w5Ji-JGHP2BBvJ" style="display: block;margin-left: auto;margin-right: auto;max-width: 100%;" width="540"></iframe>

Rechtlicher Hinweis: Der Arbeitsvertrag ist auch bei Werkstudenten ein wichtiges Thema und sollte zusammen mit einem Rechtsanwalt erstellt werden. Der Mustervertrag und die Informationen in diesem Artikel dienen lediglich als Informationsquelle. Da es oft auf den Einzelfall ankommt, können wir keine Garantie für die Richtigkeit geben.

Wichtige Bestandteile eines Werkstudentenvertrages

Besonderes Augenmerk solltest du auf den Urlaubsanspruch und das Ende des Arbeitsverhältnisses legen. Denn auch Werkstudierende haben Anspruch auf Urlaub (BUrlG § 1). Dieser sollte im Werkstudentenvertrag festgehalten werden und ist abhängig von den Arbeitstagen:

Anzahl der Urlaubstage im Unternehmen x (tatsächliche Arbeitstage pro Woche / Arbeitstage pro Woche)

Grundlage für das Urlaubsentgelt ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der letzten 13 Wochen. Dieses wird mit dem vereinbarten Stundenlohn multipliziert.

<div class="blog_primary-box"><p><strong>Beispiel:</strong> Der Werkstudent oder die Werkstudentin arbeitet zwei Tage pro Woche und erhält 13 €/Stunde. Daraus ergibt sich ein Urlaubsanspruch von acht Urlaubstagen: 20 x (2/5). Da er die letzten 13 Wochen im Schnitt 15 Stunden pro Woche gearbeitet hat, wären das auf die acht Urlaubstage hochgerechnet 60 Stunden: 8 x (15/2). Daraus ergeben sich 780 € Urlaubsentgelt für den kompletten Urlaub: 60 x 13 = 780.</p></div>

Ist der Werkstudent oder die Werkstudentin weniger als sechs Monate bei dir beschäftigt, hat er oder sie jedoch nur anteilig Anspruch auf Urlaub – und zwar 1/12 pro vollen Beschäftigungsmonat.

Möchte der Werkstudent bzw. die Werkstudentin beispielsweise nach vier Monaten Urlaub nehmen, würde sich im obigen Beispiel ein Anspruch von (4/12) x 8 = 2,66 ergeben, also aufgerundet 3 Tage.

Der Werkstudentenvertrag endet spätestens, wenn die Arbeitnehmer:innen ihren Status als Student:innen verlieren. Das ist gegebenenfalls nicht erst der Fall, wenn er oder sie exmatrikuliert ist. Denn bis zum 01.01.2017 war der letzte Prüfungstag entscheidend, seit dem 01.01.2017 ist die Zustellung der Ergebnisse ausschlaggebend.

Das heißt, die Werkstudentenregelung endet am letzten Tag des Monats, in dem der Student oder die Studentin über ihre Studienergebnisse schriftlich informiert wurde.

Das ist aber nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses gleichzusetzen. Zunächst bedeutet das nur, dass Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber Beiträge in die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen müssen.

Mit dieser Änderung kannst du grundsätzlich nicht begründen, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Allerdings kann der Werkstudentenvertrag eine Klausel enthalten, in der festgelegt ist, dass das Arbeitsverhältnis endet, sobald der Status als Student:in – aus welchen Gründen auch immer – verloren geht.

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